Recht: historisch
In einer der vorherigen Ausgaben der DOPO wurde bereits über die aktuellen Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009 berichtet. Insbesondere gibt es zum 01.09.2009 Änderungen zum Güterrecht (Zugewinnausgleich) und zum Versorgungsausgleichsverfahren (Teilung der Rentenansprüche). Ebenso wurde bereits über die gesetzlichen Änderungen zum Unterhaltsrecht berichtet, welche die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Selbstständigkeit der geschiedenen Eheleute begründeten. In dieser Ausgabe der DOPO wer- den diese neuen familienrechtlichen Errungenschaften und weitere zum Teil auch schon Jahrzehnte zurückliegende Änderungen im Familienrecht "historisch" begutachtet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) existiert seit dem 1.1.1900. Seit diesem Tag hat das BGB an Umfang gewonnen und ist zudem Gegenstand umfangreicher Reformen gewesen und ist mit dem "Zeitgeist" gegangen, d.h. viele Regelungen haben sich an die geänderten Lebensverhältnisse angepasst. In einigen Bereichen konnten auch die besten Absichten, die mit den Änderungen bezweckt wurden, nicht zu 100 % durchgesetzt werden. Die Väter des BGB um 1900 hatten so z.B. die Hoffung, durch die damaligen Regelungen die Ehescheidung zu erschweren und damit die Zahl der Scheidungen zu verringern. Das Verschuldensprinzip wurde eingeführt. Die Scheidung erfolgte nur, wenn ein Verschulden eines Ehegatten vorlag. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens mussten die Richter ermitteln, wer die Schuld am Scheitern der Ehe trägt. Ausnahme: die Ehescheidung wegen Geisteskrankheit des Partners. Die Feststellung, wer die Schuld am Scheitern trug, hatte erhebliche negative Folgen im Rahmen von Unterhaltsansprüchen und beim Sorgerecht bezüglich der Kinder. Mit dem Verschuldensprinzip zogen Heuchelei, Verlogenheit und das Prinzip des "Schmutzige-Wäsche-Waschens" in die Gerichtssäle ein. Die Anzahl der Scheidungen wurde dadurch nicht verringert. Aufgrund des Wertewandels und der geänderten Lebensverhältnisse schaffte der Gesetzgeber das Verschuldensprinzip zum 01.7.1977 ab. Nunmehr wurde ohne die Angabe von Gründen geschieden, wenn die Ehe "zerrüttet" / "gescheitert" war. Obwohl es seit 1977 allgemein bekannt ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, wer Schuld hat und wer wen verlassen hat, lebt das Verschuldensprinzip in vielen außerge- richtlichen Anwaltschreiben wieder auf. Da der Angegriffene diese Vorhaltungen nicht ohne Widerspruch hinnehmen kann oder will, wird auch heute noch, 32 Jahre nach der Abschaffung des Verschuldensprinzips, die Trennung und Scheidung vielfach nach den Regeln von 1900 geführt, obwohl es nicht darauf ankommt. Die damaligen Reglungen im BGB um 1900 bestimmten als gesetzlichen Güterstand der Eheleute die Verwaltungsgemeinschaft. Der damalige Gesetzestext (§ 1363 alte Fassung) lautete: "Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gut). Zum eingebrachten Gut gehört auch das Vermögen, das die Frau während der Ehe erwirbt." Die Verwaltung und Nutznießung des ursprünglichen Vermögens der Frau oder des später hinzu erworbenen Vermögens lag damals beim Ehemann. Die Ehefrau durfte ohne die Einwilligung des Mannes keine Rechtsgeschäfte abschließen; alle Geschäfte z.B. auch der Kauf eines Herdes waren unwirksam. Jedoch konnte die Ehefrau durch Scheidung die Befugnis zur Verwaltung ihres Vermögens zurückerlangen. Durch Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes wurde diese Verwaltungsgemeinschaft verfassungswidrig. Der Bundesgerichtshof sah im Jahr 1953 die Gütertrennung als den Güterstand an, der am ehesten der Gleichberechtigung entsprach. Die Gütertrennung gewährte das größte Maß an güterrechtlicher Selbstständigkeit und Freiheit. Erst 1957 wurde der Güterstand der heute noch geltenden Zugewinngemeinschaft entwickelt. Sofern bei der Eheschließung kein Ehevertrag geschlossen worden ist, wird automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft war auf die sog. Hausfrauenehe ausgerichtet. Die Zuge winngemeinschaft ist keine Gemeinschaft im eigentlichen Sinne, sondern eine Gütertrennung mit Zugewinnausgleich. § 1363 Abs. 2 bestimmt nun: Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das der eine Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, durch Tod oder Scheidung. Mit Wirkung zum 01.09.2009 sind die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich erstmals seit 1957 reformiert worden. Insgesamt soll es nunmehr gerechter zugehen. Wahrscheinlich sollten wir auf weitere Reformen warten. Susanne Symnik
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