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Laub und Obst vom Nachbarn

Immer wieder gibt es Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen überhängender Zweige, Fallobst und Laub. Leider gibt es keine pauschalen und allgemein gültigen Regelungen.
Nach einer Entscheidung des LG Coburg muss ein Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch überhängende Äste eines Baumes auf dem Nachbargrundstück unter bestimmten Voraussetzungen nicht hinnehmen (Urteil v. 28.7.2008 – 33 S 26/08). Im vorliegenden Fall standen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze von zwei Nachbarn seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten deren Äste bis zu 4 m ins Nachbargrundstück ragten. Das LG Coburg hat – ebenso wie die Vorinstanz – nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten der Klage stattgegeben und den Grundstückseigentümer verurteilt, seinen Bäumen die auf das Nachbargrundstück herüber ragenden Äste zu stutzen. Es kommt somit immer auf den Einzelfall an.
Nach Auffassung des Gerichts in Coburg muss der Kläger die überhängenden Äste nur dann dulden, wenn sein Grundstück durch diese Äste nicht beeinträchtigt wird. Ein Überhangs von bis zu 4 m mit damit einhergehender verstärkter Schattenbildung und den naturgemäß entsprechend herabfallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen sei als eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Eine solche Beeinträchtigung muss der Nachbar nicht hinnehmen.
So vielfältig der Blätterfall und Astüberhang auch sein mag, so einzelfallbezogen sind auch die Entscheidungen der Gerichte.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2003; Aktenzeichen V ZR 102/03 können Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich dann nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist. Jedoch kommt auch nach dem Ablauf der Frist unter dem Gedanken des allgemeinen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden oder eine billige Entschädigung für die übermäßige Beeinträchtigung zu zahlen. Die Entscheidung darüber, was letztendlich eine wesentliche Beeinträchtigung ist, ist durch den Richter zu entscheiden.

Wenn das Obst von einem Baum oder einem Strauch vom angrenzenden Grundstück auf das eigene Grundstück fällt, dann darf man das abgefallene Obst behalten. Es muss jedoch ohne „eigenhändiges Nachhelfen“ abgefallen sein. Das Obst darf weder direkt vom Baum oder Stauch gepflückt werden, noch dürfen die Früchte vom Baum geschüttelt werden.
Ist das Fallobst in großen Mengen vorhanden, so kann im Einzelfall das Recht bestehen, dass Fallobst durch eine Firma entsorgen zu lassen.
Jeder Fall ist einzigartig und bedarf einer individuellen rechtlichen Überprüfung, so dass die oben aufgeführten Fälle nicht zwingend auf andere anwendbar sind.

Rechtsanwältin Susanne Symnik